13. Anwendbares Recht und allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist vorliegend wegen der im Jahr 2007 eingeführten Möglichkeit der Geldstrafe das neue Recht das mildere (pag. 18 261 f.). Es ist mithin der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene, neue allgemeine Teil des StGB anzuwenden. Auch die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzumessungen (pag. 18 262 f.) und zum Asperationsprinizip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (pag. 18 264) sind ausführlich und zutreffend. Es wird an dieser Stelle darauf verwiesen.