Zur Konkurrenz sei im Übrigen noch Folgendes ausgeführt: Im zweiten Lemma der Anklageschrift wird dem Beschuldigten die Gründung der F.________ GmbH mit völlig unzureichenden Mitteln vorgeworfen, weil die K.________ GmbH und die H.________ GmbH nicht CHF 50‘000.00 wert gewesen waren, mit anderen Worten ist der gleiche Sachverhalt umschrieben wie beim Erschleichen der Falschbeurkundung. Die beiden Tatbestände schützen jedoch unterschiedliche Rechtsgüter, so dass echte Konkurrenz gegeben ist. Bei der Strafzumessung wird aber diese teilweise Überschneidung zu beachten sein.»