Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Aufgrund der Akten und insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung verschaffen konnte, schätzt es den Beschuldigten als jemanden ein, der zwar eigentlich genau wusste, dass er so nicht hätte vorgehen dürfen, der aber vor sich selbst nicht zugeben konnte, dass er als Transportunternehmer gescheitert war und deshalb alles, auch gänzlich Unvernünftiges, tat, um irgendwie weitermachen zu können.