GmbH gesetzt. Indem er im März 2004 CHF 40‘000.00 an die offenkundig nicht mehr kreditwürdige K.________ GmbH überwies, gewährte er im Sinne des Tatbestands leichtsinnig einen Kredit und verschlimmerte damit die Vermögenslage der F.________ GmbH weiter. Dass er dann im Oktober 2005 die Bilanz der F.________ GmbH nicht deponierte, ist als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu qualifizieren und verschlimmerte deren Überschuldung massiv. Der Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen und der Vermögenseinbusse ist offenkundig gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 165 StGB ist damit erfüllt.