Somit ist zu prüfen, ob die verschiedenen dem Beschuldigten nachgewiesenen Handlungen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllen. Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, hat er schon mit der Gründung der F.________ GmbH mit völlig unzureichenden Mitteln, indem er nämlich die Stammanteile zweier praktisch wertloser GmbHs als Sacheinlage einbrachte, eine wesentliche Ursache für die Überschuldung der F.________ GmbH gesetzt.