18 «Der Beschuldigte kommt als Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH gestützt auf aArt. 172 StGB (entspricht inhaltlich in Bezug auf die Vermögensdelikte dem heutigen Art. 29 StGB) als Täter in Frage. Auch ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat einfache Misswirtschaft, begangen durch mehrere Bankrotthandlungen, angeklagt. Somit ist zu prüfen, ob die verschiedenen dem Beschuldigten nachgewiesenen Handlungen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllen.