12. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich ein Schuldner wegen Misswirtschaft unter anderem strafbar, wenn er durch ungenügende Kapitalausstattung, leichtsinniges Gewähren von Kredit oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert und über ihn der Konkurs eröffnet wird. Die Vorinstanz hat sich in den allgemeinen Ausführungen ausführlich mit dem Tatbestand auseinander gesetzt (pag. 18 258 ff.). Gestützt auf den oberinstanzlich als erstellt erachteten Sachverhalts kann für die Subsumtion auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag.