Hingegen kann der Anklage nicht gefolgt werden, dass die Forderungen gegenüber der F.________ GmbH zwischen Oktober 2005 und der Konkurseröffnung am […] 2006 um weitere rund CHF 500‘000.00 zunahmen. Die Anklage stützt sich offensichtlich auf die verschiedenen Bilanzen in den Akten. Diese sind jedoch derart unzuverlässig, dass darauf keinesfalls abgestellt werden kann. Es sei nur erwähnt, dass sich z.B. eine Bilanz per 31.12.2005 mit Druckdatum 14.10.2005 in den Akten findet. Es fehlt eine Buchhaltung, die diesen Namen verdient.