__ GmbH schon von Anfang an nicht werthaltig waren, setzte der Beschuldigte bereits bei ihrer Gründung eine wesentliche Ursache für die Überschuldung der F.________ GmbH. Auch gab er gegenüber der Staatsanwältin zu, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten von Anfang 2005 bis Mitte 2005 massiv und auch bis Ende 2005 nochmals um rund CHF 180‘000.00 zunahmen, die Überschuldung also offensichtlich verschlimmert wurde. Hingegen kann der Anklage nicht gefolgt werden, dass die Forderungen gegenüber der F.________ GmbH zwischen Oktober 2005 und der Konkurseröffnung am […] 2006 um weitere rund CHF 500‘000.00 zunahmen.