Die Familie A.________ hätte zu diesem Zeitpunkt zudem Rangrücktritt auf dem Darlehen von CHF 80‘000.00 erklärt, wenn eine Überschuldung gegeben gewesen wäre. Es wäre auch möglich gewesen, an der Gesellschafterversammlung zu beschliessen, das Kapital zu 100% zu liberieren, was gerade nicht getan worden sei. Auch das sei ein Indiz dafür, dass man nicht von einer Überschuldung ausgegangen sei. Es seien weitere Massnahmen geplant gewesen. Zudem habe zu diesem Zeitpunkt die berechtigte Hoffnung bestanden, dass die Gläubiger der L.________ AG zu einer Dividende kommen würden. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden.