Der Beschuldigte macht hinsichtlich des fünften Lemmas von Ziff. I.3 der Anklageschrift geltend, er habe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung davon ausgehen dürfen, dass kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe. So seien zwei Rechtsanwälte anwesend gewesen, keiner von ihnen hätte darauf hingewiesen, dass aufgrund der Zahlen die Bilanz zu deponieren sei. Der Abschluss 2004 zeige auf, dass das Darlehen über CHF 100‘000.00 beim Konkursamt L.________ AG kolloziert worden sei. Sicherheitshalber habe die T.________ Treuhand dieses Darlehen in der Bilanz wertberichtigt. Die Familie A.___