Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zur Recht fest, dass dieses Konto unmittelbar nach der Eröffnung praktisch vollumfänglich ausgeschöpft und nie mehr ausgeglichen wurde (pag. 328). Damit steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die F.________ GmbH das Darlehen gewährte, obwohl sie dazu selber nicht über die erforderlichen Mittel verfügte. Dass sich die K.________ GmbH in massiven finanziellen Schwierigkeiten befand, führt der Beschuldigte vorliegend selber aus. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 11.3 Zum fünften Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte macht hinsichtlich des fünften Lemmas von Ziff.