___ GmbH einen Vorschuss zur Begleichung der anstehenden Löhne zu gewähren. Was der Beschuldigte hier vorbringt, vermag die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. So ist für die Frage, ob der Beschuldigte für die F.________ GmbH der K.________ GmbH leichtsinnig einen Kredit gewährt hat, nicht von Bedeutung, weshalb die K.________ GmbH einen solchen benötigte. Wesentlich ist hingegen, dass die F.________ GmbH zum Zeitpunkt der Kreditgewährung selber noch gar keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte (vgl. hierzu die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 298 Z. 215). Zudem war ihre einzige vor-