___ GmbH mitnichten einen Wert von CHF 50‘000.00 aufwiesen. Damit steht gleichzeitig fest, dass die Gründung der F.________ GmbH mit unzureichenden Mitteln vorgenommen wurde, indem die Stammanteile zweier praktisch wertloser GmbHs als Sacheinlagen eingebracht wurden. Folglich erachtet die Kammer den dem Beschuldigten im zweiten Lemma vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt. 11.2 Zum dritten Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift Zum dritten Lemma von Ziff.