Zum fünften Lemma führte die Vorinstanz aus, bereits aus dem (vom Beschuldigten unterzeichneten) Protokoll der Gesellschafterversammlung gehe zum einen hervor, dass die F.________ GmbH per 31. Dezember 2004 überschuldet gewesen sei, zum anderen, dass der Beschuldigte mit Stichentscheid entschieden habe, die Jahresrechnung dennoch zu genehmigen und die Geschäftsführung zu entlasten. Zudem habe der Beschuldigte, obwohl auch am Tag der Gesellschafterversammlung (14. Oktober 2005) eine Überschuldung der F.________ GmbH vorgelegen habe, zu Unrecht deren Bilanz nicht deponiert.