Damit sei ihm auch klar gewesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die F.________ GmbH diesen «Vorschuss» verlieren würde, sehr gross gewesen sei. Zum fünften Lemma führte die Vorinstanz aus, bereits aus dem (vom Beschuldigten unterzeichneten) Protokoll der Gesellschafterversammlung gehe zum einen hervor, dass die F.________ GmbH per 31. Dezember 2004 überschuldet gewesen sei, zum anderen, dass der Beschuldigte mit Stichentscheid entschieden habe, die Jahresrechnung dennoch zu genehmigen und die Geschäftsführung zu entlasten.