Weniger als einen Monat nach Überweisung der CHF 40‘000.00 habe der Beschuldigte ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht (welches dann wegen Verschweigens offener Lohnforderungen von über CHF 110‘000.00 später widerrufen wurde). Die Vorinstanz erachtete es aufgrund dieser Umstände als erstellt, dass der Beschuldigte im Moment der Überweisung der CHF 40‘000.00 an die K.________ GmbH wusste, dass sich diese in sehr grossen finanziellen Schwierigkeiten befand. Damit sei ihm auch klar gewesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die F.________ GmbH diesen «Vorschuss» verlieren würde, sehr gross gewesen sei.