__ GmbH eingeschossen habe. Zum anderen sei damit auch erstellt, dass die F.________ GmbH selbst nicht über die notwendigen Mittel verfügt habe, um der K.________ GmbH die CHF 40‘000.00 zur Verfügung zu stellen. Die K.________ GmbH sei auf einen ständigen Geldzufluss aus der F.________ GmbH angewiesen gewesen und schon Ende März 2005 am wirtschaftlichen Abgrund gestanden. Weniger als einen Monat nach Überweisung der CHF 40‘000.00 habe der Beschuldigte ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht (welches dann wegen Verschweigens offener Lohnforderungen von über CHF 110‘000.00 später widerrufen wurde).