Die Vorinstanz fasste wiederum zunächst den Sachverhalt sowie die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und korrekt zusammen (pag. 18 248 ff.). Diese Ausführungen werden nicht bestritten, es wird darauf verwiesen. In ihrer Beweiswürdigung zum zweiten Lemma verwies die Vorinstanz für die Feststellung, wonach die K.________ GmbH und die F.________ GmbH (recte: H.________ GmbH) zusammen nicht CHF 50‘000.00 wert gewesen seien und der Beschuldigte dies zumindest in Kauf genommen habe, auf ihre vorangehenden