- am 14. Oktober 2005 in X.________ als Tagespräsident per Stichentscheid entschied, die Bilanz der F.________ GmbH nicht zu deponieren, bzw. die Jahresrechnung 2004 der F.________ GmbH zu genehmigen und die Geschäftsleitung zu entlasten, obwohl namentlich die F.________ GmbH per 31. Dezember 2004 bereits überschuldet war und I.________ in seiner Funktion als Gesellschafter beantragt hatte, dass die Jahresrechnung 2004 und die Zwischenbilanz 2005 nicht zu genehmigen seien und die Geschäftsleitung bezüglich der Jahresrechnung 2004 nicht zu entlasten sei;