13 schlechterungsverbots bzw. in Ermangelung einer (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sind diese Feststellungen nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Zu Beurteilen sind folglich noch das zweite, dritte und fünfte Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift (pag. 18 003 f.): «Misswirtschaft, begangen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH, über welche am 2. November 2006 der Konkurs eröffnet wurde, indem der Beschuldigte, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH, namentlich - […]