Damit rechnete der Beschuldigte wenigstens mit der Möglichkeit der Unwahrheit der zu beurkundenden Tatsachen und nahm eine unrichtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war dabei sein primäres Handlungsziel nicht, eine falsche Urkunde zu erschleichen. Es ging ihm vielmehr darum, die F.________ GmbH möglichst schnell und reibungslos zu gründen. Sämtliche Tatbestandsmerkmale sind erfüllt und der Beschuldigte ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig zu erklären. III. Zum Vorwurf der Misswirtschaft