110 Abs. 5 StGB. Der Wert einer Sacheinlage stellt eine rechtlich erhebliche Tatsache dar. Folglich bewirkte der Beschuldigte mit seiner Falschangabe gegenüber dem Notar eine inhaltlich unrichtige Beurkundung. Er tat dies im Wissen, dass ihm selber der Wert der beiden Firmen nicht bekannt war, jedoch viele Indizien vorlagen, welche gegen einen Wert von CHF 50‘000.00 sprachen. Damit rechnete der Beschuldigte wenigstens mit der Möglichkeit der Unwahrheit der zu beurkundenden Tatsachen und nahm eine unrichtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf.