Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer aufgrund des erwiesenen Sachverhalts als erstellt, dass die H.________ GmbH und die K.________ GmbH zum Gründungszeitpunkt der F.________ GmbH nicht einen Wert von CHF 50‘000.00 aufwiesen und der Beschuldigte Notar J.________ folglich über den Wert der Stammanteile der beiden Firmen täuschte. Bei Notar J.________ handelt es sich, wie von Art. 253 StGB vorausgesetzt, um eine Person öffentlichen Glaubens. Zudem handelt es sich bei der Gründungsurkunde einer GmbH zweifellos um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB.