Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handelt es sich bei Urkunden um Schriften, die „bestimmt und geeignet sind (…) eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.“ Öffentliche Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 5 StGB solche Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden.