AUTOR, Praxiskommentar). Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss. Als Täuschung genügen einfache Falschangaben, Arglist ist nicht erforderlich (BGE 6B_731/2008, E. 4.3.). Der Begriff der Urkunde richtet sich auch bei diesem Artikel nach Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB.