An und für sich seien die Voraussetzungen, diese Gesellschaft zu übernehmen, gut gewesen. Angesichts seiner früheren Äusserungen sowie der vorhandenen Dokumente scheint die Darstellung des Beschuldigten im Strafverfahren als nachgeschobene Schutzbehauptung und überzeugt nicht. Die Kammer erachtet vielmehr als erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Übernahme der beiden Firmen und insbesondere zum Zeitpunkt der Gründung der F.________ GmbH nicht wusste, wie die beiden Firmen wirtschaftlich genau dastanden. Er verfügte zudem über keinerlei Unterlagen, die den von ihm angegebenen Wert von insgesamt CHF 50‘000.00 belegt hätten.