So war damals die Situation». Anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2011 führte er aus, der Wert der H.________ GmbH bei der Gründung der F.________ GmbH von CHF 30‘000.00 habe dem Wert des Fahrzeuges entsprochen (pag. 208). Die Aktiven und Passiven hätten sich zum Zeitpunkt der Übernahmen die Waage gehalten, es sei einfach kein Geld geflossen. Bei der Befragung vor der Staatsanwaltschaft (und mit einem neuen Verteidiger an seiner Seite, pag. 292 ff.) führte der Beschuldigte dann am 26. August 2014 aus, die Basis für den vereinbarten Preis von CHF 20‘000.00 für die H.________ GmbH sei der vorgelegte Abschluss 2003 gewesen (pag. 295 Z. 120 ff.).