Diese Darstellung scheint der Kammer äusserst plausibel. Der Beschuldigte wusste zum Zeitpunkt der Gründung der F.________ GmbH schlicht nicht, wieviel der Wert der H.________ GmbH (und auch der K.________ GmbH) beträgt. Den Grund, weshalb er die Sacheinlagengründung trotzdem vornahm, lieferte der Beschuldigte gleich selber (pag. 296 Z. 30 ff.): «Das Konstrukt war so vorgesehen: Man hat beide Gesellschaften übernommen und unter ein Dach gebracht. Die Zeit eilte etwas, weil die Transportlizenzen gelöst werden mussten. Wir haben uns entschieden das zu machen und haben das so gemacht.