Die Vorbringen der Verteidigung vermögen mithin die bereits von der Vorinstanz festgestellte, klare Indizienlagen nicht zu widerlegen. Auch die Kammer kommt aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss, dass die H.________ GmbH und K.________ GmbH zusammen wesentlich weniger wert waren als die dem Notar gegenüber angegebenen total CHF 50‘000.00. 8.4 Wissen des Beschuldigten um die wirtschaftliche Situation der H.________ GmbH und K.________ GmbH Der Beschuldigte äusserte sich zu der wirtschaftlichen Situation der beiden Firmen H.________ GmbH und K.________ GmbH widersprüchlich.