___ AG bestand. Die von der Verteidigung genannten Frachtführerverträge und Leasingkautionen vermögen daran nichts zu ändern. Die Frachtführerverträge bestanden allesamt mit der L.________ AG. Wie es sich mit den Leasingkautionen genau verhält – insbesondere wer daran wie berechtigt war, wer was geleistet hat – kann in Ermangelung umfassender Buchungsunterlagen nicht mehr festgestellt werden. Wesentlich und bezeichnend ist zudem der Umstand, dass für die Übernahme der beiden Firmen nichts bezahlt wurde.