Dass per 31. Dezember 2002 zumindest bei der H.________ GmbH eine objektive Überschuldung bestand, bestätigte der Beschuldigte zudem selbst. Auf Vorhalt der Jahresrechnung 2002 (pag. 190 ff.) und dem Hinweis, dass die Firma ja durch den Verlustvortrag von CHF 38‘947.80 gar kein Stammkapital gehabt habe, führte er aus: «Wir waren uns dieser Situation bewusst und haben deshalb nichts bezahlt. So war damals die Situation». Im Jahr 2003 kann sich an dieser Situation nach Überzeugung der Kammer nicht viel verbessert haben, zumal eine 100%ige Abhängigkeit von der wirtschaftlich schwer angeschlagenen L.________ AG bestand.