___ GmbH wirtschaftlich sehr schlecht da. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht aus den oberinstanzlich eingeholten Veranlagungsverfügungen der H.________ GmbH über die Jahre 2001 bis 2004 ableiten. Inwiefern sich daraus ein «Turnaround» zeigen soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr ist ersichtlich, dass beide ordentlich erstellten Veranlagungsverfügungen keinen Gewinn ausweisen. Im Jahr 2003 wurde eine Ermessensveranlagung vorgenommen und ein Gewinn von CHF 2‘000.00 geschätzt. Im Jahr 2004 ist dann «alles auf Null». Dass per 31. Dezember 2002 zumindest bei der H._