960 Abs. 3 OR sind die Werte zu überprüfen und anzupassen, wenn konkrete Anzeichen für eine Überwertung von Aktiven vorliegen. Es darf also nicht zugewartet werden, bis der Verlust tatsächlich eingetreten ist. Konkrete Anzeichen lagen vorliegend zweifellos vor. Sowohl die H.________ GmbH als auch die K.________ GmbH hatten enorme offene Forderungen gegenüber der L.________ AG. Der Beschuldigte wusste bereits im Gründungszeitpunkt der F.________ GmbH um die schwierige wirtschaftliche Situation und die Liquiditätsprobleme der L.________ AG. Er musste also damit rechnen, dass offene Forderungen allenfalls nicht mehr bezahlt würden.