9 im Februar 2004 keine Hinweise oder Anzeichen für ein Verlustrisiko gegeben, welche dann eine Wertberichtigung der Forderungen nötig gemacht hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des bei der Rechnungslegung stets geltenden Vorsichtsprinzips (Art. 958 c Obligationenrecht; OR; SR 220) darf die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nicht besser dargestellt werden, als sie tatsächlich ist. Gemäss Art. 960 Abs. 3 OR sind die Werte zu überprüfen und anzupassen, wenn konkrete Anzeichen für eine Überwertung von Aktiven vorliegen.