__ AG Unbestritten ist, dass sowohl die H.________ GmbH als auch die K.________ GmbH zu 100% von der L.________ AG – ihrer jeweils einzige Auftragsgeberin – abhängig waren. Der Beschuldigte vertritt nun die Auffassung, die Folgerung der Vorinstanz, wonach die H.________ GmbH und K.________ GmbH «nichts wert» gewesen seien, weil sie auf Grund der Liquiditätsprobleme der L.________ AG die entsprechenden Forderungen hätten wertberichtigen müssen, sei falsch. Eine Wertberichtigung erfolge erst dann, wenn der Verlust eingetreten sei, also beim Konkurs, oder wenn ein Verlust zumindest faktisch feststehe. Vorliegend habe es