Aus dem angeblichen Umstand, dass die N.________ offenbar lange für die Forderungen gerade gestanden bzw. die N.________ angeblich aufgrund ihres Betriebskonzeptes auf die L.________ AG angewiesen gewesen sei, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich bei dem vom Beschuldigten ins Feld geführten Betriebskonzept der N.________ um eine reine Behauptung, die sich anhand der vorhandenen Akten so nicht nachvollziehen lässt. Konkrete Anhaltspunkte für eine betrieblich bedingte Abhängigkeit der N.________ von der L.________ AG liegen keine vor.