___ AG durchaus skeptisch und ging nicht einfach vertrauensselig davon aus, ihr tatsächlicher Wert entspreche dem genannten Kaufpreis. Auch das Argument, der Beschuldigte hätte sich keinesfalls an einer überschuldeten Gesellschaft mit CHF 200‘000.00 beteiligt, überzeugt angesichts der vereinbarten Modalitäten nicht. So ging es nicht darum, dass der Beschuldigte diese Aktien gegen Bareinlage erwerben wollte. Es war vielmehr vorgesehen, dass die bereits geleitsteten Darlehen bzw. vorhandenen offenen Forderungen so in Aktienkapital umgewandelt worden wären (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschuldigten auf pag.