Die Behauptung der Verteidigung, wonach die L.________ AG nicht in Liquiditätsproblemen gesteckt habe, sondern die Lieferanten als billige Kreditgeber benützt habe, scheint insbesondere angesichts der klaren Aussagen des Beschuldigten als nachgeschobene Schutzbehauptung. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, soweit diese geltend macht, der Beschuldigte habe aufgrund des Kaufpreises von CHF 200‘000.00 für 10% des Aktienkapitals der L.________ AG davon ausgehen dürfen, diese sei mindestens 2 Millionen Franken wert.