8. Vorbringen des Beschuldigten und Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, enthalten die Akten weder eine Bewertung der beiden Firmen vor der Einbringung der Stammanteile, noch existieren verlässliche, vollständige Buchhaltungsunterlagen per 31. Dezember 2003. Es bleibt mithin auch oberinstanzlich nichts anderes übrig, als die Frage nach dem Wert der beiden Firmen gestützt auf Indizien zu beantworten. 8.1 Wirtschaftliche Lage der L.________ AG Wegen der (unbestrittenen) vollständigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der H.________ GmbH und K.________ GmbH von der L.____