Weder habe er beim Kauf der H.________ GmbH zu Beginn des Jahres 2004 auf einem geprüften Buchhaltungsabschluss bestanden, noch habe er einen solchen der K.________ GmbH rechtzeitig vor deren Einbringung in die F.________ GmbH erstellen lassen. Die Vorinstanz erachtete folglich gestützt auf diese Ausführungen den dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt und kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die K.________ GmbH und die H.________ GmbH zum Zeitpunkt der Gründung der F.________ GmbH einen massiv geringeren Wert als insgesamt CHF 50‘000.00 hatten und dass der Beschuldigte dies auch wusste.