___ AG weitere nennenswerte Aktiven gehabt. Die Transportfahrzeuge seien Leasingfahrzeuge gewesen und somit nicht im Eigentum der beiden Gesellschaften gestanden. - Der Beschuldigte und I.________ hätten weder für den Erwerb der H.________ GmbH noch der K.________ GmbH etwas bezahlen müssen. Indizien, die dafür sprechen würden, dass die beiden Firmen zusammen tatsächlich einen Wert von CHF 50‘000.00 gehabt hätten, gebe es demgegenüber keine. Zum Wissen des Beschuldigten: Der Beschuldigte sei seit Anfang 2001 Niederlassungsleiter der L.________ AG in W.________ gewesen. Ein Geschäftsführer im klassischen Sinn sei er zwar nicht gewesen. So sei die gesamte Buchhaltung der L.______