__ AG in der Höhe von rund CHF 150‘000.00 bis CHF 200‘000.00 gehabt. Aufgrund der massiven Liquiditätsprobleme hätten diese Forderungen in Anwendung des Vorsichtsprinzips vollumfänglich wertberichtigt werden müssen. Die H.________ GmbH und die K.________ GmbH seien daher anfangs 2004 faktisch überschuldet gewesen. Dies ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die H.________ GmbH bereits per 31. Dezember 2002 einen Verlustvortrag von rund CHF 47‘000.00 ausgewiesen habe. - Weder die H.________ GmbH noch die K.________ GmbH hätten nebst den nicht werthaltigen Forderungen gegenüber der L.________ AG weitere nennenswerte Aktiven gehabt.