Anfang 2004 wirtschaftlich sehr schlecht dagestanden sei. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die L.________ AG zu Beginn des Jahres 2004 ganz massive Liquiditätsprobleme hatte und insbesondere ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der K.________ GmbH und der H.________ GmbH nicht mehr habe nachkommen können. Ihre Feststellungen begründete sie mit folgenden Überlegungen: - Die H.________ GmbH und K.________ GmbH hätten anfangs 2004 offene Forderungen gegenüber der L.________ AG in der Höhe von rund CHF 150‘000.00 bis CHF 200‘000.00 gehabt.