GmbH: Die Vorinstanz stellte hierzu vorab fest, dass die Akten keine Bewertungen der beiden Firmen enthalten und dass auch keine verlässlichen, vollständigen Buchhaltungsunterlagen per 31. Dezember 2003 existieren würden. Sie eruierte daher den Wert der beiden Gesellschaften aufgrund der gesamten Umstände. Dabei erachtete sie es als unbestritten, dass die beiden Gesellschaften im Gründungszeitpunkt der F.________ GmbH wirtschaftlich ausschliesslich von der L.________ AG abhängig gewesen seien. Auch könne nicht zweifelhaft sein, dass die L.________ AG Anfang 2004 wirtschaftlich sehr schlecht dagestanden sei.