GmbH und H.________ GmbH zusammen im Gründungszeit- 5 punkt der F.________ GmbH objektiv weniger Wert waren als CHF 50‘000.00 (pag. 18 236 ff.). In einem zweiten Schritt klärte sie, ob der Beschuldigte dies wusste und den Notar entsprechend täuschen wollte (pag. 18 238 ff.). Zur Frage nach dem Wert von H.________ GmbH und K.________ GmbH: Die Vorinstanz stellte hierzu vorab fest, dass die Akten keine Bewertungen der beiden Firmen enthalten und dass auch keine verlässlichen, vollständigen Buchhaltungsunterlagen per 31. Dezember 2003 existieren würden.