Die Richtigkeit dieser Darstellung, wobei es sich um eine objektive Zusammenfassung der Geschehnisse gestützt auf die vorhandenen Unterlagen handelt, wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Der dort umfassend und sorgfältig festgestellte Sachverhalt ist mithin auch für das oberinstanzliche Verfahren massgebend. Ebenfalls verwiesen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 232 ff.) sowie von M.________ (Mitarbeitender des Konkursamtes Bern-Mittelland, pag. 18 236). Im Rahmen der Beweiswürdigung prüfte die Vorinstanz zunächst, ob die beiden Firmen K.________ GmbH und H.____