und die Gesellschaft mit ihrer Eintragung ins Handelsregister unmittelbar darüber verfügen konnte, obwohl der Beschuldigte wusste, bzw. zumindest damit rechnen musste, dass die vorgenannten Stammanteile der K.________ GmbH und der H.________ GmbH tatsächlich einen weitaus weniger hohen Wert als den Nominalwert aufwiesen, da diese beiden Firmen im damaligen Zeitpunkt zu 100% von der L.________ AG abhängig waren, welche bereits Anfang 2004 überschuldet gewesen war.»