4 angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie der Verweis der Zivilklagen der noch im Verfahren verbliebenen Privatkläger auf den Zivilweg (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen bleiben mithin die Schuldsprüche wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie wegen Misswirtschaft, im Falle eines Schuldspruches die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff.