Bezugnehmend auf dieses neue Beweismittel liess er mitteilen, er halte an der Berufung fest. Der Verfahrensleiter erkannte das eingereichte Dokument (inklusive die auf die Rückseite kopierte Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2002) zu den Akten und verlangte zudem bei der Kantonalen Steuerverwaltung Z.________ über die H.________ GmbH folgende Unterlagen ein (pag. 18 321): - Originalausdrucke der Veranlagungsverfügungen der Jahre 2002 und 2003 - Veranlagungsverfügungen der Jahre 2001 und 2004 - sämtliche von der Gesellschaft eingereichten, den Veranlagungen der Jahre 2001 bis 2004 zu Grunde liegenden Unterlagen